Rechtliche Grundlagen
RECHTE
Anspruch auf Sozialhilfe
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche
Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede
Person hat Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst.
Wahrung der persönlichen Integrität
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie die Empfängerinnen
und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde
und die persönliche Integrität.
Gebot der Individualisierung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes tragen den Gegebenheiten
des Einzelfalls angemessen Rechnung.
Akteneinsichtsrecht
Klientinnen und Klienten haben das Recht, Einsicht in ihre Akte zu verlangen.
Beschwerderecht
Beschlüsse über die Gewährung, Verweigerung, Kürzung
oder Streichung von Sozialhilfeleistungen sind den Sozialhilfeempfängerinnen
und -empfängern auf Verlangen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
schriftlich zu verfügen. Sie können gegen Verfügungen des
Sozialdienstes innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau,
Schloss, 3380 Wangen an der Aare, Beschwerde führen.
PFLICHTEN
Auskunfts- und Informationspflicht
Wer Sozialhilfe beansprucht, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über
seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft
zu geben. Änderungen der Verhältnisse müssen dem Sozialdienst
unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.
Mitarbeit
Unterstützte Personen sind verpflichtet, bei der sozialen und beruflichen
Integration mitzuwirken und die Notlage soweit als möglich zu beheben
oder zu mindern. D.h. eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten
Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter,
dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den
Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.
SUBSIDIARITÄT
Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität. Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Unterstützte Personen sind deshalb verpflichtet, ausstehende Lohnzahlungen einzufordern und Sozialversicherungsansprüche wie Arbeitslosentaggelder, Krankentaggelder, IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen etc. auszuschöpfen (Art. 9 Abs.2 SHG).
KÜRZUNGEN UND EINSTELLUNG DER SOZIALHIFE
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen, ungenügender Zusammenarbeit oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.
Wenn sich eine unterstützte Person wiederholt weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden Anspruch auf ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, kann die Sozialhilfe ganz eingestellt werden.
Grundlagen
Sozialhilfegesetz und Verordnung des Kantons Bern SHG / SHV 860.1 und 860.111
SKOS-Richtlinien
Gesundheits- Fürsorgedirektion des Kantons Bern GEF
Handbuch über die finanzielle Unterstützungspraxis der Regionalen
Sozialdienste Niederbipp
Räberhus Postfach 115 4704 Niederbipp Tel. 032 633 66 00 Fax 032 633 66 06 info@rsd-niederbipp.ch |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
![]() |
|||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
||||
![]() |
![]() |
![]() |
||
![]() |
![]() |
|||
![]() |
![]() |