Pflegekinderaufsicht

 

Die Regionalen Sozialdienste Niederbipp (RSD) werden im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaar-gau (KESB) für verschiedene Gemeinden des Verbandsgebietes die Pflegekinderaufsicht führen. Einige Gemeinden haben bereits bewährte Privatpersonen, die das Amt weiterführen. Fragen Sie Ihre Gemeinde oder die RSD.

 

Grundlage

Art. 316 ZGB lautet:

"Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter Aufsicht".

Die neue Kinderbetreuungsverordnung trat am 01. Januar 2013 in Kraft. Der zufolge ist die Platzierung eines Kindes unter 18 Jahren in einer Pflegefamilie oder in einem Heim bewilligungs-
pflichtig. Auf für die entgeltliche Betreuung - zum Beispiel durch eine Tagesmutter - braucht es neu eine Bewilligung, sofern das Engagement länger als einen Monat dauert. Die kostenlose Betreuung unter drei Monaten bleibt bewilligungs-frei. Grossmütter-/Väter, Nachbarn oder Gotte/Götti dürfen die Kinder also weiterhin unbürokratisch hüten.

Die eidgenössische Pflegekinderverordnung definiert drei Hauptbereiche der privaten Fremdbetreuung:

 

Tagespflege

Nach Art. 12 der Eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege sowie nach Art. 6 der kantonalen Pflegekinderverordnung gilt in der Tagespflege eine Meldepflicht für Tageseltern, welche sich allgemein anbieten, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber im eigenen Haushalt zu betreuen. Das heisst: Eine Person, die durch öffentliche Anschläge, Inserate oder auch nur mittels Mund-zu-Mund-Propaganda bekannt gibt, dass sie gegen Bezahlung regelmässig Kinder betreut, muss dies vorgängig der zuständigen KESB melden.

Um zu verhindern, dass Tageseltern jedes zeitlich noch so geringe Betreuungsangebot bei der KESB melden müssen, hat das Kantonale Jugendamt zusätzlich eine zeitliche Untergrenze definiert. Somit gelten im Kanton Bern folgende kumulative Bedingungen für die Meldepflicht:

Wer sich

Die Meldung erfolgt bei der örtlich zuständigen KESB durch das Einreichen des Meldeformulars. Die meldepflichtige Tagespflege untersteht derselben Aufsicht wie die Familienpflege.

 

Familienpflege

Von Familienpflege spricht man, wenn 1 bis 3 Kinder bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit oder dem Erreichen des 16. Altersjahres dauernd, also tags- und nachtsüber, durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten betreut werden. Die Familienpflege bedarf einer Bewilligung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Für die Abklärung und Begleitung des Pflegeverhältnisses sind die Pflegekinderauf-sichten zuständig.

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist vor Aufnahme des Pflegekindes bei der KESB einzureichen.

 

Adoption

Für die Aufnahme von Kindern zur späteren Adoption ist im Kanton Bern das Kantonale Jugendamt zuständig.

Kontakt

Kantonales Jugendamt

Gerechtigkeitsgasse 81

3011 Bern

Tel. 031 633 76 33

Fax  031 633 76 18

 

 

 

 

Räberhus
Postfach 115
4704 Niederbipp

Tel. 032 633 66 00
Fax 032 633 66 06

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