Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Alimentenhilfe
Im Kanton Bern sind die Gemeinden zuständig für die Alimentenhilfe (Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Inkassohilfe). Sofern Sie die Ihnen zuständigen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten und Sie Wohnsitz in einer Verbandsgemeinde der Regionalen Sozialdienste Niederbipp (RSD) haben, können Sie sich an uns wenden.
Alimentenbevorschussung
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine Bevorschussung für die laufenden Unterhaltsbeiträge, wenn die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Kinderalimente durch die unterhaltspflichtige Person nicht oder nicht vollständig bezahlt werden.
Die festgelegten Kinderalimente können bis zur maximalen einfachen Waisenrente (zurzeit ausmachend Fr. 980.00 pro Monat) gem. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst werden. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.
Allgemeine Voraussetzungen:
Gesetzliche Grundlagen:
Vorgehen zum Bezug von Leistungen der Alimentenhilfe:
Die folgenden Unterlagen können telefonisch verlangt werden:
Die oben aufgeführten Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Dokumenten (im Antrag erwähnt) an die Regionalen Sozialdienste zurückgesendet oder persönlich abgegeben werden.
Sobald wir alle Unterlagen mit den dazugehörigen Dokumenten erhalten haben, werden diese bearbeitet und auf Vollständigkeit überprüft. Die Alimentenfachstelle nimmt danach schriftlich oder telefonisch Kontakt auf und informiert über das weitere Vorgehen.
Kinderzulagen
Im Rahmen der Bevorschussung oder Inkassohilfe können die ausstehenden Kinderzulagen zusätzlich inkassiert werden. Eine Bevorschussung ist jedoch nicht möglich.
Inkassohilfe
Eheliche und nacheheliche Unterhaltsbeiträge können nicht bevorschusst werden. Für diese Forderungen wird Inkassohilfe geleistet.
Dasselbe gilt für Kinderunterhalt, welcher zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung rückwirkend geschuldet ist oder aufgrund Überschreitung der Einkommens und Vermögensgrenze nicht bevorschusst werden kann. Es erfolgen Inkassobemühungen.
Räberhus Postfach 115 4704 Niederbipp Tel. 032 633 66 00 Fax 032 633 66 06 info@rsd-niederbipp.ch |
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