Erwachsenenschutzmassnahmen
Das Erwachsenenschutzgesetz baut auf dem Selbstbestimm-ungsrecht des Menschen auf. Wenn es aber Schutz braucht oder bei Urteilsunfähigkeit weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung vorliegt, dann muss dieser durch Fremdbestimmung gewährleistet werden,- durch eine sogenannte behördliche Massnahme. Ob eine behördliche Massnahme angeordnet werden muss, hängt davon ab, ob und wie weit die Hilfe von der Familie, von nahestehenden Perso-nen oder privaten und öffentlichen Diensten wahrgenommen werden kann. Erst wenn das nicht der Fall ist, dann ordnet die Behörde Unterstützung an.
Die Regionalen Sozialdienste Niederbipp (RSD) klären im Auf-trag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) die Lebenssituation der betroffenen Menschen und das bestehende Netzwerk ab. In der Regel sind die erwachsenen Betroffenen nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen, finanziellen oder adminstrativen Angelegenheiten in Teilen oder im Ganzen selbständig zu regeln. Die behördlichen Massnahmen werden seit 01. Januar 2013 auf die konkreten Bedürfnisse und Notwendigkeiten vertieft überprüft, dort wo möglich, das Handeln beim Hilfebedürftigen belassen.
Es gibt folgende Arten von Beistandschaften:
Begleitbeistandschaft
Sie beinhaltet eine begleitende Unterstützung (Beratung, Be-gleitung, Vermittlung und Förderung). Die Handlungsfreiheit der betroffenen Person ist nicht eingeschränkt. Sie kommt nur zur Anwendung bei Personen, die Unterstützung und Begleitung wünschen.
Vertretungsbeistandschaft
Sinn und Zweck ist, eine hilfebedürftige Person bei der Erledi-gung bestimmter Angelegenheiten zu vertreten, wenn sie diese nicht selbst oder nicht zweckmässig erledigen kann. Die Hand-lungsfähigkeit der betroffenen Person ist nur dort eingeschränkt, wo die KESB dies anordnet. In die Vertretungs-beistandschaft gehört zum Beispiel auch die Geld- und Vermögensverwaltung.
Mitwirkungsbeistandschaft
Eine Mitwirkungsbeistandschaft ist für Personen gedacht, die urteilsfähig sind, sich mit ihren Handlungen aber schaden können (Erbvertrag, Belastung von Grundstücken, Darlehen, Kredite usw.) Die verbeiständete Person kann Handlungen nur noch rechtswirksam vornehmen, wenn die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes erfolgt ist. Die Handlungs-
fähgikeit der betroffenen Person ist somit eingeschränkt.
Umfassende Beistandschaft
Die betroffene Person wird bei allen Angelegenheiten der Personen-, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs durch die Beiständin oder den Beistand vertreten. Die Handlungsfähigkeit entfällt vollumfänglich.
Neben der Art der Beistandschaft legt die KESB auch die Aufgabenbereiche fest. Sie kann für verschiedene Aufgaben unterschiedliche Arten von Beistandschaften anordnen und diese miteinander kombinieren. Die Aufgabenbereiche der Beiständing oder des Beistandes beinhalten die Personensorge (Beraten und Betreuen der erwachsenen Klientinnen und Klienten in alltäglichen Angelegenheiten wie Arbeit, Wohnen, persönliche Beziehungen etc., Vertretung in besonderen Situationen, motivieren der Klientinnen und Klienten, ihre Lebensgestaltung selber in die Hände zu nehmen oder sich daran aktiv zu beteiligen, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen, Erledigung der Steuerangelegen-heiten, ...etc.) und/oder die Einkommen- sowie Vermögensverwaltung und/oder die Vertretung im Rechtsverkehr.
Die Mandate werden von professionellen oder von privaten Beiständen betreut.
Räberhus Postfach 115 4704 Niederbipp Tel. 032 633 66 00 Fax 032 633 66 06 info@rsd-niederbipp.ch |
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