Kindesschutzmassnahmen
Aufgabe des Sozialdienstes ist es, gefährdete Kinder zu schützen und gemeinsam mit den Eltern, den Kindern und beteiligten Bezugspersonen nach gangbaren Lösungen zu suchen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande oder sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZBG) sieht vier nach ihrer Schwere abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge vor, die kombiniert werden können:
Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
Die KESB kann bestimmte Ermahnungen oder Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung von Kindern erteilen. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle als Erziehungsaufsicht bestimmen, der fortlaufend Einblick und Auskunft zu geben ist.
Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
Kann dem Kind nicht mit einer oben genannten Massnahme geholfen werden, so ernennt die KESB dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Kompetenzen erteilt werden.
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 310 ZGB)
Können die oben genannten Kindesschutzmassnahmen die Gefährdung nicht abwenden, wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind in angemessener Weise untergebracht.
Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 / 312 ZGB)
Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die KESB die elterliche Sorge. Durch diese Massnahme entfallen ausser dem Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind alle Elternrechte - die Unterhaltspflicht bleibt jedoch bestehen.
Räberhus Postfach 115 4704 Niederbipp Tel. 032 633 66 00 Fax 032 633 66 06 info@rsd-niederbipp.ch |
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